UrheberrechtLesezeit ca. 5 Min.
Software nachbauen mit KI: Ist ein Photoshop-Klon erlaubt?
Ein Entwickler hat nach eigenen Angaben mit KI-Hilfe einen Photoshop-Klon gebaut. Was sagt das deutsche Urheber-, Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht dazu?
Darf man Software nachbauen, auch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz? Am Beispiel eines Photoshop-Klons lautet die Einschätzung: Der urheberrechtliche Schutz des Photoshop-Codes wird durch einen funktionalen, in Rust neu implementierten Nachbau wahrscheinlich nicht verletzt, solange kein Code, keine geschützten Strukturen und keine zu genauen Details der konkreten Ausdrucksform übernommen werden. Risikofelder sind das Designrecht und das Wettbewerbsrecht.
Was hat der Entwickler getan, und was bedeutet „Clean-room“?
Der Entwickler Brandon Thomas (Firma Artcraft aus Atlanta/USA) hat mit „Photocraft“ einen Klon von Adobes Photoshop geschaffen. Nach eigenen Angaben hat er einen Großteil der Adobe-Software nachgebaut und stellt ihn als Open-Source-Software kostenlos ins Internet.
Technisch beruht das Vorgehen auf dem jahrzehntealten Prinzip des Reverse Engineering: Man nimmt das fertige Produkt und analysiert dessen Funktionsweise. Hier wurde die Analyse mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz beschleunigt. Genutzt wurde das GitHub-Paket „Reverse Engineer Anything“, ein Werkzeugkasten zum Analysieren, Zerlegen und Nachbauen von Programmen. Es wurde mit einem agentischen KI-System verbunden, das die Arbeitsaufträge fortwährend ausführte und sich selbst kontrollierte („Loop-engineering“).
Rechtlich wichtig: Es ist keine Eins-zu-eins-Kopie. Brandon Thomas betont auf LinkedIn (https://lnkd.in/p/gY4cx3ih, Stand 16.10.2026), dass es sich bei Photocraft um eine „Clean-room implementation“ handle. Dabei wird der Funktionsumfang einer bereits existierenden Software nachempfunden, ohne den Code der existierenden Software (direkt) zu verwenden. Photocraft wurde in der Programmiersprache Rust komplett neu konzipiert, läuft unter Windows, Mac und Linux und wurde von Anfang an für die Steuerung durch KI-Agenten über das Model Context Protocol gebaut. Dennoch orientiert sich Thomas stark am Vorbild Photoshop: Familiar by design
Photoshop's menus, shortcuts, tool behaviour and dialog flow — ported item by item, so muscle memory just works. Over 600 commands, all live in the web build. (https://photo-craft.online/, Stand 16.10.2026)
Verletzt der Nachbau das Urheberrecht?
Zentrale Norm im Urheberrecht ist § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG: „Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.“
Geschützt ist nur die konkrete Ausdrucksform, also Quell- und Objektcode samt Entwurfsmaterial. Nach dem EuGH (EuZW 2012, 584) sind weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat geschützt. Jedermann darf ein Programm mit denselben Funktionalitäten schaffen. Ein in Rust komplett neu geschriebenes Programm, das Photoshops Funktionalitäten nur nachempfindet und nicht den tatsächlichen Adobe-Code oder geschützte Strukturen übernimmt, verletzt das Urheberrecht damit nicht.
Darf man ein fremdes Programm per Reverse Engineering untersuchen?
§ 69d UrhG regelt: Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
Auch wettbewerbsrechtlich ist die Analyse grundsätzlich unproblematisch. Die unredliche Erlangung von Kenntnissen (§ 4 Nr. 3 lit. c UWG) kommt nur bei Ausspähen, Erschleichen oder Vertrauensbruch in Betracht. Die bloße Analyse eines rechtmäßig erworbenen Programms, auch mittels KI-gestütztem Reverse Engineering, ist grundsätzlich zulässig und entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG.
Was gilt für Marken- und Designrecht?
Markenrecht: Photocraft trägt ein eigenes Logo (den „Kitsune“-Fuchs) und einen eigenen Produktnamen. Eine markenmäßige Benutzung von „Photoshop“ oder „Adobe“ liegt daher nicht ohne Weiteres vor. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verlangt Verwechslungsgefahr. Eine Doppelidentität scheidet aus, da die Marke „Photoshop“ nicht übernommen wird. Der Look-and-Feel einer Benutzeroberfläche gilt regelmäßig nicht als herkunftshinweisende Benutzung (A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, § 14 Rn. 205-209).
Designrecht: Das Computerprogramm selbst ist vom Designschutz ausgenommen (§ 1 Nr. 2 DesignG). Einzelne Bildschirmdarstellungen sind dagegen designfähig: Icons, Programmmenüs und Interfaces können als eingetragenes Design geschützt werden. Hält Adobe eingetragene Designs für die Photoshop-Oberfläche, könnte die Übernahme der konkreten visuellen Gestaltung nach § 38 Abs. 2 DesignG beim informierten Benutzer einen übereinstimmenden Gesamteindruck erwecken und das Design verletzen. Voraussetzung ist, dass Adobe solche Designs angemeldet hat und die übernommenen Merkmale nicht rein funktional sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG).
Wann greift das Wettbewerbsrecht?
Im Wettbewerbsrecht gilt Nachahmungsfreiheit: Die Nachahmung ist erlaubt, solange keine unlauterkeitsbegründenden Umstände hinzutreten (Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, § 4 Rn. 3/51). Drei Konstellationen kommen in Betracht:
- Vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG): Die bewusste Gestaltung von Photocraft nach dem Vorbild von Photoshop begründet für sich noch keine Täuschung über die betriebliche Herkunft. Das eigene Logo, der eigene Name und der eigene Vertriebsauftritt schließen eine Herkunftstäuschung regelmäßig aus.
- Unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 3 lit. b UWG): Photoshop genießt unstreitig einen guten Ruf bei Profis. Leiten die übernommenen sichtbaren Gestaltungsmerkmale diesen Ruf auf das Nachahmungsprodukt über, läge Rufausbeutung nahe.
- Gezielte Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 4 UWG): Eine solche kann hier vorliegen. Adobe wird zumindest argumentieren, dass durch das kostenlose Anbieten einer baugleichen Software nach dem eigenen Vorbild der Absatz der kostenpflichtigen Software behindert wird.
Ob das eine unzulässige Behinderung darstellt, hängt stark davon ab, inwieweit die Erstellung der Software rechtmäßig war oder Rechte von Adobe verletzt wurden. Ebenso spielt eine Rolle, ob Übernahmen aus der Vorlage nur als funktional zu bewerten sind oder als gestalterische Entscheidung.
Fazit
Der urheberrechtliche Schutz des Photoshop-Codes wird durch einen funktionalen, in Rust neu implementierten Nachbau wahrscheinlich nicht verletzt, solange kein Code, keine geschützten Strukturen und keine zu genauen Details der konkreten Ausdrucksform übernommen werden. Das Markenrecht greift mangels Übernahme fremder Kennzeichen nicht ohne Weiteres.
Risikofelder sind das Designrecht und das Wettbewerbsrecht, falls bei eingetragenen Designs an Icons und Benutzeroberfläche deren visuelle Erscheinung übernommen wird und falls eine Rufausbeutung oder behindernde Nachahmungim sinne des UWG gegeben ist. Entscheidend ist der Grad der Übernahme nicht technisch zwingender Gestaltungsmerkmale, also wie nah Benutzeroberfläche und Bedienkonzept optisch und strukturell an Photoshop heranreichen.
Ist die Nutzung von Photocraft rechtlich riskant?
Für einen privaten Nutzer, der Photocraft von der offiziellen Artcraft-Website herunterlädt und zu rein privaten Zwecken nutzt, bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand praktisch keine nennenswerten rechtlichen Risiken nach deutschem Recht. Die relevanten Normen setzen ein Handeln „im geschäftlichen Verkehr“ bzw. eine geschäftliche Handlung voraus. Informationen für Privatpersonen finden Sie auf der Seite Rechtsanwalt für Privatpersonen in Würzburg. Rechtliche Grauzonen bestehen allein im Verhältnis zwischen Artcraft und Adobe. Sie belasten den Endnutzer nicht, sofern er nicht geschäftlich handelt.
Gegen eine Nutzung im Unternehmenskontext oder für kommerzielle Projekte sprechen dagegen sowohl die derzeit ungeklärte Rechtslage als auch die nach eigener Aussage des Anbieters noch unzureichende Produktreife der Software. Informationen für Unternehmen finden Sie auf der Seite Rechtsanwalt für Unternehmen in Würzburg.
Zu Fragen rund um Software, Verträge und Datenschutz finden Sie Informationen unter IT-Recht.
Quellen
- A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, § 14 Rn. 205-209
- Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, § 4 Rn. 3/51
- https://photo-craft.online/
- https://lnkd.in/p/gY4cx3ih
Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder, behandelt das Thema allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.