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Rechtsanwalt Felix Heinkelein

Rechtsgebiet

IT-Recht

IT-Recht zieht sich durch den gesamten Lebensweg digitaler Vorhaben: von der Vertragsgestaltung für Software- und Cloud-Leistungen über die Begleitung der Umsetzung bis zu den Datenschutz- und E-Commerce-Pflichten im laufenden Betrieb. Ich gestalte und prüfe die Vereinbarungen und Abläufe dahinter — für Auftraggeber wie für Anbieter.

Schwerpunkte

  • SaaS-Verträge und Cloud-Leistungen

    Bei Software as a Service (SaaS) läuft die Anwendung beim Anbieter, Ihr Unternehmen nutzt sie über das Internet. Der Vertrag entscheidet darüber, was gilt, wenn die Software nicht erreichbar ist, Daten verloren gehen oder Sie den Anbieter wechseln wollen. Ich prüfe und verhandle SaaS-Verträge mit Blick auf Leistungsbeschreibung, Verfügbarkeit, Haftung und Laufzeit – und auf die Fragen, die oft erst am Ende gestellt werden: Wie erhalten Sie Ihre Daten zurück, und wie gelingt der Umstieg zu einem anderen Anbieter? Für den Wechsel zwischen Cloud-Diensten enthält seit September 2025 auch der EU Data Act verbindliche Vorgaben. Für Anbieter entwickle ich Vertragswerke und Nutzungsbedingungen, die zum eigenen Produkt passen.

  • Service Level Agreements (SLA)

    Ist das Service Level Agreement ausreichend? Diese Frage lässt sich nur mit Blick auf Ihre Abläufe beantworten. Eine Verfügbarkeit von 99,5 Prozent klingt hoch, erlaubt im Monat aber rund dreieinhalb Stunden Ausfall. Entscheidend sind außerdem der Messzeitraum, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Prioritätsstufen und die Folgen, wenn Zusagen nicht eingehalten werden: Gutschriften, Vertragsstrafen oder ein Recht zur Kündigung. Ich prüfe, ob das SLA zu Ihrem tatsächlichen Bedarf passt, und formuliere Kennzahlen, die sich messen und durchsetzen lassen.

  • IT-Projekte, Softwareverträge und Geheimhaltung

    In Implementierungs- und Migrationsprojekten treffen Zeitpläne, Mitwirkungspflichten und Änderungswünsche aufeinander. Klare Regeln zu Meilensteinen, Abnahme, Change Requests und Verzug verhindern, dass ein Projekt im Streit endet. Oft stellt sich schon vor dem Projektstart die Frage: Brauche ich eine Geheimhaltungsvereinbarung? Sobald Sie Quellcode, Kundendaten, Kalkulationen oder Geschäftsideen offenlegen, lautet die Antwort meist ja. Ein NDA (Non-Disclosure Agreement) legt fest, welche Informationen vertraulich sind, wer sie wofür nutzen darf und wie lange die Pflicht gilt. Zugleich ist es eine der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, ohne die Informationen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz nicht als Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

  • Datenschutz

    Datenschutzrecht betrifft nahezu jedes Unternehmen, denn fast jedes verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden, Beschäftigten oder Interessenten. Ich unterstütze Sie bei der Umsetzung der DSGVO im Alltag: vom Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten über Verträge zur Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern und Cloud-Anbietern bis zur Datenschutzerklärung Ihrer Website. Eine Vorlage aus einem kostenlosen Generator ist dafür ein Anfang, bildet aber selten ab, welche Dienste Ihre Website tatsächlich einsetzt. Bei einer Datenpanne muss innerhalb von 72 Stunden reagiert werden. Für einen solchen Fall ist es ratsam, einen Aktionsplan mit verantwortlichen Stellen und definierten Abläufen vorzuhalten.

  • E-Commerce

    Ein Online-Shop unterliegt zahlreichen Informationspflichten. Ich prüfe und gestalte AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum und Datenschutzerklärung und achte auf den Bestellprozess: Ist der Bestellbutton richtig beschriftet, sind Preise und Versandkosten korrekt angegeben, und gibt es bei Abonnements den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton? Seit Juni 2025 gelten für viele Online-Shops außerdem die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Fehler an diesen Stellen können Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbänden nach sich ziehen. Ich helfe Ihnen, sie zu vermeiden – und angemessen zu reagieren, wenn doch eine Abmahnung eintrifft.

  • Welche EU-Verordnungen muss ich beachten?

    Neben der DSGVO hat die EU in den vergangenen Jahren eine Reihe weiterer Regelwerke für die digitale Wirtschaft erlassen. Dazu gehören der Data Act mit Regeln zum Zugang zu Daten vernetzter Produkte und zum Wechsel von Cloud-Diensten, die NIS-2-Richtlinie zur Cybersicherheit, der Cyber Resilience Act für Produkte mit digitalen Elementen, der Digital Services Act für Online-Dienste und Plattformen sowie die KI-Verordnung (EU AI Act). Welche davon für Ihr Unternehmen gelten, hängt von Branche, Größe und Geschäftsmodell ab. Ich verschaffe Ihnen einen Überblick, welche Pflichten Sie betreffen und welche Fristen laufen, und setze mit Ihnen Prioritäten für die Umsetzung.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)?

Immer dann, wenn Sie einem Geschäftspartner vertrauliche Informationen anvertrauen, bevor ein Vertrag geschlossen ist, muss eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden. Das betrifft die kommerziellen Verhandlungen genauso wie den technischen Austausch in der Planungsphase auf Fachbereichsebene. Ohne Vereinbarung ist oft unklar, was vertraulich ist und welche Folgen ein Verstoß hat. Zudem setzt der Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus; eine Geheimhaltungsvereinbarung gehört zu den wichtigsten davon.

Ist das Service Level Agreement (SLA) meines Anbieters ausreichend?

Prüfen Sie vor allem drei Punkte: Wie wird die Verfügbarkeit gemessen, und welche Zeiten sind ausgenommen? Wie schnell muss der Anbieter bei Störungen reagieren und sie beheben? Und was folgt, wenn er seine Zusagen verfehlt? Fehlen spürbare Rechtsfolgen, bleibt das SLA eine bloße Absichtserklärung. Ob die Werte genügen, hängt davon ab, wie wichtig die Anwendung für Ihre Abläufe ist.

Welche EU-Verordnungen muss ich als Unternehmen beachten?

Die DSGVO gilt für nahezu alle Unternehmen. Je nach Geschäftsmodell kommen der Data Act, der Digital Services Act, die KI-Verordnung, die Regeln zur Cybersicherheit (NIS 2, Cyber Resilience Act) und für Finanzunternehmen die DORA-Verordnung hinzu. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, eine strukturierte Bestandsaufnahme zeigt aber schnell, welche Regeln Sie tatsächlich betreffen.

Reicht der Standardvertrag meines Softwareanbieters aus?

Standardverträge sind in erster Linie auf die Interessen des Anbieters zugeschnitten. Dieser wird kaum Pflichten in den Vertrag schreiben, welche ihn mehr als nötig belasten. Leistungsbeschreibung, Abnahme, Verfügbarkeiten und Haftung verdienen daher einen genauen Blick. Dort entscheidet sich, welche Rechte Sie haben, wenn das Projekt nicht wie geplant läuft.

Wann brauche ich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?

Sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag und nach Ihren Weisungen verarbeitet — etwa beim Hosting, bei Cloud-Software oder bei einer externen Lohnabrechnung. Art. 28 DSGVO schreibt dafür einen Vertrag mit bestimmten Mindestinhalten vor.

Welche Pflichtangaben braucht ein Online-Shop?

Unter anderem ein Impressum nach § 5 DDG, eine Datenschutzerklärung, gegenüber Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung sowie vollständige Preisangaben. Außerdem muss der Bestellbutton eindeutig beschriftet sein, etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“ (§ 312j BGB).

Kontakt

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