Anwaltskosten berechnen: RVG- und Prozesskostenrechner
Mit diesem Prozesskostenrechner berechnen Sie Anwaltskosten und Gerichtskosten nach RVG und GKG ganz einfach selbst. Die Rechtsanwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt und richten sich bei einer außergerichtlichen Vertretung nach dem Gegenstandswert und im Gerichtsverfahren nach dem Streitwert. Die Gerichtskosten eines Verfahrens sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Seit dem 1. Juni 2025 gelten die Gebührenbeträge nach dem KostBRÄG 2025, für die Berechnung ist auf den Tag der Beauftragung des Rechtsanwalts zu achten. Geben Sie Gegenstandswert/Streitwert, Anzahl der Mandanten und Gegner ein und der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtlichen Prozesskosten.
Die Berechnung stellt eine unverbindliche Orientierung gemäß den gesetzlichen Gebühren dar. Dem Rechner sind die aktuellen Gebührentabellen des RVG und des GKG hinterlegt und als Ausgangssituation ist stets der geringste Kostenaufwand voreingestellt. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Einzelfall ab, etwa vom Umfang der Tätigkeit, von weiteren Auslagen oder einer abweichenden Vergütungsvereinbarung. Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Gewähr übernommen.
Grundangaben
Verfahren
Gebührensätze und Auslagen anpassenFür Fachleute: Rahmengebühren, Sätze und weitere Auslagen ändern.
Änderungen an Mandanten, Gegnern oder dem Verfahrensweg setzen die betroffenen Sätze auf den Standard zurück.
Ihre Anwaltskosten
572,21 €
Die Kosten Ihres Anwalts für die außergerichtliche Vertretung. Sie tragen sie zunächst selbst; unter Umständen muss die Gegenseite sie als Schaden ersetzen.
- Eigene Anwaltskosten
- 572,21 €
Aufstellung
1,0-Gebühr: 354,50 € nach RVG · 170,50 € nach GKG
- GeschäftsgebührNr. 2300 VV RVG460,85 €1,3
- AuslagenpauschaleNr. 7002 VV RVG20,00 €
- UmsatzsteuerNr. 7008 VV RVG91,36 €19 %
Summe außergerichtlich572,21 €
Rechtsstand:RVG und GKG in der Fassung des KostBRÄG 2025.
So berechnen sich Anwaltskosten nach dem RVG
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Aus der Tabelle in § 13 RVG ergibt sich zunächst eine einfache Gebühr (1,0), die je nach Tätigkeit mit einem Satz vervielfacht wird. Im Gerichtsverfahren erster Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr mit dem Satz 1,3 (Nr. 3100 VV RVG), für den Gerichtstermin kommt eine Terminsgebühr mit 1,2 hinzu (Nr. 3104 VV RVG). Dazu treten die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer.
Wird der Anwalt zunächst außergerichtlich tätig, entsteht eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG), im Regelfall mit dem Satz 1,3. Folgt danach ein Gerichtsverfahren, wird die Hälfte davon, höchstens aber ein Satz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der Rechner oben bildet das als RVG-Rechner und Gerichtskostenrechner in einem ab.
| Streitwert | Eigener Anwalt | Anwalt der Gegenseite | Gerichtskosten | Kostenrisiko |
|---|---|---|---|---|
| 1.000,00 € | 300,48 € | 300,48 € | 183,00 € | 783,96 € |
| 5.000,00 € | 1.078,44 € | 1.078,44 € | 511,50 € | 2.668,38 € |
| 10.000,00 € | 1.963,50 € | 1.963,50 € | 849,00 € | 4.776,00 € |
| 25.000,00 € | 2.781,63 € | 2.781,63 € | 1.306,50 € | 6.869,76 € |
| 50.000,00 € | 4.060,88 € | 4.060,88 € | 1.914,00 € | 10.035,76 € |
Berechnet für Aufträge ab dem 1.6.2025 mit Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer, ohne außergerichtliche Vorarbeit und ohne Vergleich. Das Kostenrisiko ist die Summe aus eigenen Anwaltskosten, Anwaltskosten der Gegenseite und Gerichtskosten für den Fall, dass Sie den Prozess vollständig verlieren.
Gerichtskosten nach dem GKG
Die Gerichtskosten bemessen sich ebenfalls nach dem Streitwert und sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. In der ersten Instanz fallen in der Regel drei Gerichtsgebühren an (Satz 3,0), in der Berufung vier und in der Revision fünf. Sie sind mit Einreichung der Klage als Vorschuss zu zahlen.
Endet das Verfahren durch einen Vergleich, ermäßigen sich die Gerichtsgebühren, in der ersten Instanz von 3,0 auf 1,0. Ein Vergleich kann deshalb nicht nur Zeit, sondern auch Kosten sparen. Im Arbeitsgerichtsverfahren gelten eigene, niedrigere Gebühren.
Häufige Fragen zu den Kosten
Was kostet ein Anwalt?
Das hängt vom Streitwert und vom Umfang der Tätigkeit ab. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG steigen mit dem Streitwert und unterscheiden sich danach, ob der Anwalt außergerichtlich tätig wird oder ein Gerichtsverfahren führt. Mit dem Anwaltskosten-Rechner auf dieser Seite sehen Sie die voraussichtlichen Kosten für Ihren Fall. Für das erste Beratungsgespräch gilt eine eigene Obergrenze (siehe „Was kostet eine Erstberatung?“).
Wonach richten sich die Anwaltskosten?
Ohne besondere Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist der Gegenstandswert — bei einer Geldforderung in der Regel ihr Betrag. Aus einer gesetzlichen Tabelle ergibt sich dazu eine volle Gebühr, die je nach Tätigkeit mit einem festen Satz vervielfacht wird, etwa 1,3 für das Verfahren erster Instanz. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
Was ist der Streitwert?
Der Streitwert — außerhalb des Gerichts Gegenstandswert genannt — ist der Wert dessen, worum gestritten wird. Bei einer Zahlungsklage ist das die geforderte Summe. Geht es nicht um Geld, etwa um Unterlassung, schätzt das Gericht den Wert. Für manche Verfahren gibt es feste Regeln, für die Kündigungsschutzklage zum Beispiel höchstens drei Bruttomonatsgehälter.
Wer trägt die Kosten, wenn ich den Prozess verliere?
Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits: die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die gesetzlichen Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Diesen ungünstigsten Fall zeigt der Rechner als Kostenrisiko. Gewinnt jede Seite teilweise, werden die Kosten nach dem Verhältnis von Gewinnen und Verlieren geteilt (§ 92 ZPO).
Was kostet eine Erstberatung?
Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch gesetzlich auf höchstens 190 Euro begrenzt, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG). Sie ist unabhängig vom Streitwert und taucht deshalb im Rechner nicht auf.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Ist der Fall vom Vertrag gedeckt, übernimmt sie in der Regel die gesetzlichen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und im Fall des Unterliegens die Kosten der Gegenseite — abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Lassen Sie sich die Deckung vor Beginn des Verfahrens schriftlich bestätigen.
Kontakt
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Schildern Sie kurz, worum es geht. Sie erhalten eine erste Einschätzung zum möglichen Vorgehen und zum Aufwand — ohne Verpflichtung zur Zusammenarbeit.